Gesetzliche Grundlagen
Das Bundesdatenschutz schreibt seit dem 23. Mai 2001 vor, dass in jedem Unternehmen mit mehr als 4 Mitarbeitern, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist. Die Vorschrift erlaubt, sowohl einen internen als auch einen externen Datenschutzbeauftragten einzusetzen.
Die Übergangsfrist von 3 Jahren ist am 23. Mai 2004 ausgelaufen, Zuwiderhandlungen werden seit diesem Datum sanktioniert, Der Gesetzgeber sieht Verstößen Geldstrafen von € 25.000,- bis € 250.000,-
vor. Bei Vorsatz drohen sogar bis zu 2 Jahren Freiheitsentzug.
Und es prüft Sie nicht nur irgendeine Behörde, sondern Ihre Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten. Schon morgen kann Ihr Kunde ein Verfahrensverzeichnis anfordern, oder eine datenschutzrechtliche Auskunft wünschen.
Der §4f des Bundesdatenschutzgesetzes bestimmt in Absatz 2, dass zum Beauftragten für den Datenschutz nur der bestellt werden kann, der zu Erfüllung seiner Aufgaben die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. In Absatz 3 wird der Datenschutzbeauftragte direkt der Unternehmens- bzw. Verwaltungsleitung unterstellt.
Daraus ist abzuleiten, dass weder die Geschäftsleitung noch der IT-Verantwortliche diese Aufgabe übernehmen kann.
Wir bieten Ihnen ein umfassendes Dienstleistungsangebot im Bereich des Datenschutzes an.
Ganz nach Ihren Bedürfnissen stellen wir Ihnen einen externen Datenschutzbeauftragten zu Verfügung oder wir unterstützen Ihren internen Datenschutzbeauftragten sowohl bei der Beantwortung datenschutzspezifischer Fragestellungen als auch bei der Übernahme bestimmter Aufgabenstellungen, wie z. B. die Erstellung von Verfahrensverzeichnissen oder Datenschutzhandbüchern.